Verkauf- und Lieferbedingungen

 

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AGB

I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferverträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Frühere etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.

II. Umfang der Lieferpflicht
1. Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung mündlich erfolgt, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Evtl. zu unserem gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsan-gaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebots behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

4. Für technische Arbeiten, Ausarbeitung von Projekten einschl. Anfertigung zugehöriger Pläne und Skizzen behalten wir uns vor, sofern es sich um zusätz-liche technische Bearbeitung handelt, die Mehrarbeit gesondert zu berechnen.

5. Teillieferungen unsererseits sind zulässig.

III. Eigentumsvorbehalt 1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltend Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehalts-ware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache bleibt somit unsere Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem Absatz 1.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung-Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingungen gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der Absätze 1-3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbe-sondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an us ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Kaufpreis zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum netto. Bei Zahlung mittels Wechsel oder Leistung von Anzahlungen werden weder Skonti noch Zinsvergütungen gewährt.

2. Bei Überschreiten des Zahlungstermins werden, ohne das es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Wechseldiskontsatz der Landeszentralbank Stuttgart berechnet, ebenso bei einer Stundung der Zahlung.

3. Unsere jeweilige Restforderung wird sofort fällig, wenn der Besteller die vereinbarten Zahlungsfristen nicht einhält, einen Zahlungsaufschub oder Vergleich nachsucht oder seine Zahlungen einstellt. Falls wir noch nicht vollständig erfüllt haben, sind wir berechtigt, unsere vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung unserer Restforderung zurückzuhalten und unsere noch nicht bezahlten Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

V. Lieferfrist
1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

2. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichwie, ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten -, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, Betriebsstörungen oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände.

3. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung unsererseits sind in jedem Fall ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer uns etwa gestellten Nachfrist.

4. Schließt die Lieferung eine Montage mit ein, so gelten zusätzlich unsere jeweiligen Montagebedingungen.

VI. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers ab Werk bzw. firmeneigener Niederlassung.

2. Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die sachgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Waren, auch wenn wir die Montagearbeit ausführen. Die Versicherung gegen Feuer-, Diebstahl-, Transport-, Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.

3. Nachlieferungen erfolgen nur auf besondere Bestellung gegen Berechnung zum Tagespreis.

4. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Verpackung
Einwegpackmittel werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

VIII. Mängelrüge
1. Wir gewährleisten die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältige Verarbeitung. Demgemäß sind gelieferte Waren, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, entgegenzunehmen.

2. Sollten trotzdem Mängel auftreten, zu denen auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften zählt, werden – unter Ausschluß sämtlicher weitergehenden Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen – von uns alle diejenigen Teile nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoff oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Derartige Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei Voraussetzung für unsere Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel seitens des Bestellers die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungen ist. Soweit Waren oder Teile derselben von uns ersetzt werden, gehen diese in unser Eigentum über.

3. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und ebenso nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Werden seitens des Bestellers oder Dritter an von uns gelieferten Waren Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen vorgenommen, so entfällt jegliche Mithaftung von uns.

4. Für Erzeugnisse von Zulieferanten gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung geltenden Bedingungen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ausstellungsort der Rechnung; alleiniger Gerichtsstand ist Dortmund.

2. Die vorstehenden Bedingungen sowie abgeschlossene Lieferverträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im übrigen verbindlich.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Scheuen Sie sich nicht, auch ungewöhnliche Anforderungen an uns zu stellen.

Kottendieck 11
D-59379 Selm

+49 2592 - 20014

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